FAQ zur Parkplatzkontrolle & Falsch parkierten Fahrzeugen

Besucherparkplätze Service: Kontrolle und Meldung in der Schweiz

Hier sind einige der häufig gestellten Fragen zur Parkraumkontrolle

Für die Bewirtschaftung der Grundstücke setzen wir ein dingliches Recht unseres Auftraggebers voraus. Das bedeutet, dass Sie entweder im Besitz (Miete oder Eigentum) der zu kontrollierenden Fläche sind, diese verwalten oder in sonstiger rechtsgenügender Hinsicht befugt sind, den Auftrag zu erteilen.

Unsere Dienstleistungen stehen Ihnen 24/7  und an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung. Unsere APP, sowie Kamerasysteme zur Kontrolle können schweizweit eingesetzt werden. Unser Einsatzgebiet für Kontrollen durch unsere Mitarbeiter erschliesst die Kantone Zürich, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Solothurn, Zug, Luzern, Basel Lanschaft, Basel Stadt, Schwyz, Apenzell Ausserrhoden, Apenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden, Uri, und Graubünden.

Wir auch nicht! Wir sind darauf spezialisiert, eben genau nicht Ihre Kunden zu erwischen, sondern die Fahrzeuge, die Ihren Kunden die Parkplätze wegnehmen.

Wir fordern unsere Auslagen direkt beim Verursacher ein. Somit bezahlt uns der Falschparker und nicht Sie.

Nein. Auf der Umtriebsentschädigung bleiben Sie als unser Auftraggeber anonym. Die ganze Sachbearbeitung und die Einwandbehandlung liegt bei uns. Wir sind die Anlaufstelle für sämtliche Anfragen betreffend den festgestellten Verstössen.

Zuerst möchten wir Ihr Problem verstehen um herauszufinden, wie wir Sie optimal unterstützen können. Das funktioniert am einfachsten über einen unverbindliches Erstgespräch.

Das wichtigste ist, verbindliche Regeln zu definieren.

Da jedes Grundstück bzw. jeder Parkplatz seine individuellen Gegebenheiten aufweist, erarbeiten wir eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Parkordnung, damit alle Parteien eine verbindliche und kongruente Vorstellung des Auftrags haben.

Wer aus verbotener Eigenmacht widerrechtlich auf einem Privatgrundstück parkiert oder dieses befährt, tut etwas rechtwidriges, gegen das man auf verschiedene Weisen vorgehen kann.

Ja, sie haben eine gewisse Anzahl an kostenfreien Storni. Jedoch erstellen wir zusammen ein geniales und wasserdichtes Konzept, damit keine Umtriebsentschädigung fälschlicherweise ausgestellt werden kann.

Wir setzen auf eine nachhaltige und langjährige Zusammenarbeit. Deshalb nehmen wir uns Zeit, um Ihre Probleme zu verstehen und gemeinsam geeignete Massnahmen zu definieren.

Wir sind gut darin, massgeschneiderte Lösungen zu finden. Von kleinen Grundstücken in Privatbesitz, über Parkhäuser bis hin zu grossen Überbauungen. Wir finden für jedes Bedürfnis die passende Lösung!

Wir sind begeistert von den modernen Zahlungsmethoden und stellen bei Kontrollen sicher, dass die Zahlungen an den Automaten und über digitale Kanäle berücksichtigt werden.

Durch den Scan des Kennzeichens können wir auch die über Twint, EasyPark oder Parkingpay oder über andere online Bezahlkanäle getätigte Zahlungen, resp. Parkvorgänge prüfen, da wir über die notwendigen Schnittstellen verfügen.

Hierfür haben wir verschiedenste Lösungen. Je nach Gegebenheiten schlagen wir Ihnen die passendsten vor. Dies können herkömmliche Parkkarten sein, Parkscheiben, aber auch digitale Lösungen. Wir haben eine grosse Bandbreite an Möglichkeiten.

Parkotect dokumentiert den Verstoss rechtssicher. Anschliessend nimmt der Fall einen standardisierten administrativen Ablauf.

Als erster Schritt werden dem Fahrzeughalter, dem ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, die entstandenen Kosten in Form einer Aufwandsentschädigung verrechnet.

Mit einer Aufwandsentschädigung/Umtriebsentschädigung werden die durch den Falschparker entstandenen Kosten geltend gemacht. Ihr Betrag addiert sich aus verschiedenen Schadensposten.

Die Umtriebsentschädigung kann mittels Einzahlungsschein oder einer Auswahl von digitalen Zahlungsmitteln wie Twint, Kreditkarte, PostFinace, etc. beglichen werden. Eine Überweisung per E-Banking vom Typ QR-Einzahlungsschein ist natürlich auch möglich.