Unterschiede zwischen Halten, Parkieren, Güterumschlag und Ein- und Aussteigenlassen
Wie so üblich, gibt es beim Autofahren viel Unwissen und Halbwissen. Unser Kundendienst ist oft mit Fragen von Betroffenen Autofahrern, sowie Auftraggebern bezüglich der Unterschiede zwischen Halten, Parkieren, Güterumschlag und Ein- und Aussteigenlassen konfrontiert. Ich möchte für Sie versuchen, etwas Aufklärungsarbeit zu leisten, um Licht ins Dunkle zu bringen. Gerne erläutere ich den Unterschied von Halten, Parkieren, Güterumschlag usw.
Welche Fragen sind die häufigsten
- Ich war noch im Auto, also war ich nicht parkiert
- Ich habe nur kurz etwas ausgeladen
- Das Fahrzeug zählt erst ab fünf Minuten Standzeit als parkiert
- Ich habe nur auf jemanden gewartet, also hielt ich nur an, um jemanden einstiegen zu lassen
Die Unterschiede
Zuerst müssen wir herausfinden, was es denn nun alles für verschiedene Fahrzeugzustände gibt. Dann können wir auf die einzelnen Punkte eingehen und diese erklären.
Was zählt als Halten?
Halten bezieht sich auf eine beabsichtigte Unterbrechung der Fahrt, die weder durch die Verkehrslage, wie zum Beispiel einen Stau, noch durch eine Verkehrsregelung wie eine Ampel oder ein Stoppschild bedingt ist. Insbesondere umfasst dies das kurzzeitige Halten zum Ein- und Aussteigen von Personen sowie zum Zwecke des Güterumschlags.
Was war das mit dem Ein- und Aussteigen lassen?
Jemanden Ein- und Aussteigen lassen, ist eine Form von Halten, welche dem zu zu bzw. aussteigen von Personen in oder aus Fahrzeugen dient. Damit ist aber wirklich nur dieser Vorgang gemeint, denn erst auf jemanden zu warten, um die Person erst dann Einsteigen zu lassen, qualifiziert sich aber bereits als Parkieren.
Was versteht man unter Güterumschlag?
Der Güterumschlag bezieht sich auf das Verladen oder Ausladen von schweren oder sperrigen Gütern, die aufgrund ihrer Grösse oder ihres Gewichts den Transport mit einem Fahrzeug erfordern. Es handelt sich um eine Ausnahmeerlaubnis, die restriktiv ausgelegt wird. Der Güterumschlag wird anhand sachlicher, zeitlicher, räumlicher und persönlicher Kriterien bestimmt. Er umfasst nur die effektive Zeit des Ein- und Ausladens der Güter und gegebenenfalls des Transports zum nahegelegenen Bestimmungsort. Es gibt Aktivitäten, die nicht als Güterumschlag gelten, wie das Vorbereiten und Verpacken einer Ladung, das Nachzählen und Kontrollieren einer Lieferung, die Demontage und Montage des zu transportierenden Guts oder das Aussortieren von Sachen und Gegenständen. So zählt das ausladen eines normalen Einkaufssacks kaum als Güterumschlag.
Was zählt als Parkieren?
Parkieren bezieht sich auf jedes freiwillige Abstellen eines Fahrzeugs, das weder einen Notstopp darstellt noch dem Ein- und Aussteigen oder dem Güterumschlag dient. Entscheidend ist der Zweck des Halts und nicht die Dauer. Es spielt keine Rolle, ob der Fahrer im Auto verbleibt oder – obwohl es verboten ist – den Motor laufen lässt.
Unterschied Halten, Parkieren, Ein- und Aussteigen lassen und Güterumschlag auf privatem und öffentlichem Grund
Da wir nun darauf eingegangen sind, welche Fahrzeugzustände es gibt und wie diese sich unterscheiden, möchte ich auf eine weitere Feinheit eingehen. Massgeblich ist auch, wo sich das Geschehen abspielt. Damit möchte ich darauf aufmerksam machen, dass es von grosser Bedeutung ist, ob sich solche Situationen auf öffentlichem oder auf privatem Grund abspielen.
Was ist auf öffentlichem Grund zu beachten?
Auf öffentlichem Grund ist es wichtig, sich aufmerksam auf die geltende Signalisation zu achten. Halte- und Parkverbote werden durch entsprechende Schilder oder Markierungen angezeigt. Ein Schild mit rotem Kreuz oder rotem Strich auf blauem Hintergrund kennzeichnet Halte- oder Parkverbotszonen. Für kleinere Bereiche gibt es gelbe Streifen am Boden, wobei ein durchgezogener gelber Streifen ein Halteverbot und ein durch gelbe Kreuze unterbrochener Streifen ein Parkverbot kennzeichnet. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Halte- und Parkverbot: Im Parkverbot ist das Halten für längere Zeit unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Im Halteverbot kann das Parken oder Halten mit einer Ordnungsbusse von 80 oder 120 Franken geahndet werden. Die Bussen richten Sich grundsätzlich nach der Ordnungsbussenverordnung und sind somit Bundesweit geregelt.
Wie verhält es sich auf Privatgrund?
Auf Privatgrund ist es ebenfalls wichtig, die Signalisation zu beachten. Dabei ist besonders acht zu geben. Gelb markierte Parkfelder sind in der Regel für private Nutzer reserviert. Auf Privatgrund kommen – was das Strafrecht anbelangt – sogenannte audienzrichterliche Verbote zum tragen. Diese stellen eine Erweiterung des Besitzesschutz gemäss ZGB dar und verbieten einem unbestimmten Personenkreis meist das Führen und Befahren eines bestimmten Grundstückes. Von einem solchen verbot können gewisse Personengruppen ausgeschlossen sein, wie beispielsweise „erlaubt sind die Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen“, „erlaubt sind nur Gäste des Restaurants Sternen, während der Zeit der Konsumation“ oder „nach Bezahlung der Parkgebühr gemäss Bestimmungen der Parkuhr“.
Es kommt also auf Privatgrund weniger zum Tragen, ob Sie Halten, Parkieren, Güterumschlag und Ein- und Aussteigenlassen, sonder vielmehr ob Sie überhaupt berechtigt sind, das Grundstück zu befahren und ob Sie sich an die vor Ort geltende Parkordnung halten. Bei Verstössen werden meist Umtriebsentschädigungen in Rechnung gestellt oder das Fahrzeug abgeschleppt. Auch Anzeigen und Bussen sind möglich, sofern ein audienzrichterliches verbot besteht oder ein anderes Gesetz unberechtigten den Missbrauch von Privatgrund verbietet. Auch alles zusammen ist möglich. Hier finden Sie zum Thema «Unerlaubtes Parkieren auf Privatgrund» einen aufschlussreichen Artikel der Webseite auto-recht.ch.
Brauchen Sie Hilfe bei Missbrauch von Privatgrund durch Fahrzeuge?
Dann können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und hoffe, Sie konnten meiner Recherche einige wertvolle Informationen entnehmen.
Geschrieben von Deron, Leiter Kundendienst und Administration – parkotect