Umtriebsentschädigung? Parkbusse? Private Busse?

Die Umtriebsentschädigung in der Schweiz: Ein Tiefblick in Rechtsgrundlagen, Höhe und Anwendungspraxis

Parkplatzkontrolle ist ein komplexes und oft kontroverses Thema, insbesondere wenn es um Falschparken auf Privatgrund in der Schweiz geht. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Einblick in die Umtriebsentschädigung als rechtliches Instrument, beleuchtet die zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen, diskutiert die Höhe der Umtriebsentschädigung und analysiert, ob sie als Parkbusse betrachtet werden kann.

Was ist eine Umtriebsentschädigung und wo kommt sie zur Anwendung?

Die Umtriebsentschädigung ist eine zivilrechtliche Alternative zur strafrechtlichen Anzeige bei Falschparken auf Privatgrund. Statt sofort die Strafbehörden einzuschalten, können Berechtigte, oft Parkplatzbesitzer oder private Bewachungsunternehmen, selbst eine «private Parkbusse» ausstellen. Dies erfolgt in dem die Falschparker zur Bezahlung eines bestimmten Betrags aufgefordert werden. Private Bewachungsunternehmen handeln dabei im Auftrag der Eigentümer und können sich durch schriftliche Überwachungsverträge Forderungen zedieren lassen. Im Kern ist die Umtriebsentschädigung ein Angebot an den Parksünder, den Aussteller für entstandene
Umtriebe zu entschädigen. Meistens verzichtet der Aussteller dann im Gegenzug auf eine strafrechtliche Verfolgung des Parkvergehens.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Umtriebsentschädigung finden sich im Obligationenrecht (OR) und im Zivilgesetzbuch (ZGB). Gemäss Art. 41 OR ist jemand, der jemandem widerrechtlich Schaden zufügt, verpflichtet, diesen zu ersetzen. Parkplatzbesitzer können somit von der Lenkerschaft unbefugt abgestellter Fahrzeuge auf ihren Parkplätzen die entstandenen Umtriebe, einschliesslich Kontroll- und Verwaltungsaufwände, einfordern. Entsprechende Ansprüche bestehen auch ohne gerichtliches Verbot (Arnold F. Rusch / Philipp Klaus, Der zugeparkte Parkplatz, in : Jusletter 28 septembre 2015 S.25 Art. IV Abs. 1 Privatbusse nein, pauschale
Umtriebsentschädigung ja).

Das Schweizerische Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen, darunter BGE 6S.77/2003 und 6B_192/2014, bestätigt, dass die Umtriebsentschädigung bei Verbotener Handlung eingefordert werden kann. In diesen Entscheiden wurde die Frage behandelt, ob es Nötigung/Erpressung sei, eine Umtriebsentschädigung von Falschparkierenden einzufordern. Steht die Umtriebsentschädigung in kausalem Zusammenhang und knüpft an eine verbotene bzw. sittenwidrige Handlung an, darf sie eingefordert werden. Es ist auch zulässig, dem Verursacher eine Strafanzeige bzw. Betreibung in Aussicht zu stellen, sollte dieser der Forderung nicht nachkommen.
Ferner kann Falschparkieren auf Privatgrund auch eine Besitzesstörung bzw. Besitzesentziehung gemäss den Artikeln 927 und 928 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) darstellen.

Wie hoch darf die Umtriebsentschädigung sein?

Die Höhe der Umtriebsentschädigung setzt sich aus verschiedenen qualifizierten Kostenpunkten zusammen, darunter Personal-, Büromaterial-, Porto-, Beweissicherungs-, Buchhaltungs- und sonstige fallrelevante Kosten. Die genaue Bestimmung dieser kleinen Schadensposten gestaltet sich im Einzelfall oft schwierig, daher kann die Umtriebsentschädigung pauschalisiert werden. 
Wichtig ist, dass deren Höhe einen realen Anspruch widerspiegelt und die Forderung substanziiert erscheint.
In der Praxis kommen normalerweise Beträge zwischen CHF 60-120 vor.

Braucht es ein gerichtliches Verbot, um eine Umtriebsentschädigung geltend zu machen?

Umtriebsentschädigungen sind auch ohne gerichtliches Verbot zulässig (Arnold F. Rusch / Philipp Klaus, Der zugeparkte Parkplatz, in : Jusletter 28 septembre 2015 S.25 Art. IV Abs. 1 Privatbusse nein, pauschale Umtriebsentschädigung ja). Gemäss den Artikeln 927 und 928 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bestehen Ansprüche auf Beseitigung der Störung, Unterlassung in Zukunft und Schadenersatz bei unbefugter Benutzung des Parkplatzes. Diese Ansprüche auf den Ersatz der sogenannten vorprozessualen Kosten bestehen auch ohne ein gerichtliches Verbot und ohne Klage, womit auch der Schadenminderungspflicht des Ausstellers der Umtriebsentschädigung nachgekommen wird. 

Ist eine Umtriebsentschädigung eine Parkbusse?

Die Umtriebsentschädigung kann nicht als private bzw. strafrechtliche Busse betrachtet werden, da dies das staatliche Gewaltmonopol verletzen würde. Stattdessen handelt es sich um ein legitimes Angebot an den Parksünder, den Aussteller für entstandene Umtriebe zu entschädigen.

Parallelen zum Schwarzfahren oder zum Ladendiebstahl?

Die Rechtsprechung, die die Umtriebsentschädigung bei Falschparken auf Privatgrund ermöglicht, verdient Zustimmung, insbesondere aufgrund ihrer Anwendbarkeit auf andere Bagatelldelikte. Ein vergleichbares Vorgehen findet beispielsweise im öffentlichen Verkehr statt, wo Artikel 20 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) einen Zuschlag für Schwarzfahrer vorsieht. Im Falle der Begleichung eines solchen Zuschlags verzichten Transportbetriebe oft auf eine Strafanzeige. Grundsätzlich deckt dieser Zuschlag ebenfalls die aufkommenden Kostenpunkte um Zuge der Kontrolle ab. Darunter fallen ebenfalls Personal-, Büromaterial-, Porto-, Beweissicherungs-, Buchhaltungs- und sonstige fallrelevante Kosten, welche sich dem Fehlbaren im Einzelfall anlasten lassen.

Die Parallele zu ertappten Ladendieben ist ebenfalls evident. Ladengeschäfte sind häufig bereit, auf eine Strafanzeige zu verzichten, wenn der Dieb eine angemessene Umtriebsentschädigung bezahlt. Diese beträgt in der Regel CHF 100-250. 

Diese Praxis zeigt, dass die Umtriebsentschädigung nicht nur im Kontext von Falschparken Anwendung findet, sondern auch bei anderen „Massendelikten“ als akzeptables Mittel zur Regulierung von Konflikten und zur Deckung entstandener Umtriebskosten betrachtet wird.

Fazit

Insgesamt unterstreicht die weitreichende Anwendbarkeit der Umtriebsentschädigung ihre Rolle als effektives und flexibles Instrument im Umgang mit alltäglichen Rechtsverletzungen, bei dem der Fokus auf Ausgleich und pragmatischer Lösung liegt.
Die Umtriebsentschädigung ist ein rechtliches Instrument, um die Kosten für die Kontrolle und Verwaltung von Falschparken auf
Privatgrund zu decken. Mit klaren Rechtsgrundlagen, unabhängig von einem gerichtlichen Verbot, ermöglicht sie den Berechtigten, ihre Ansprüche durchzusetzen. 

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Bildquelle: https://www.bernerzeitung.ch/parkbusse-trotz-parkkarte-932356771594

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